Kinder- & Familienzentrum Großbeeren e.V.
- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- 2 Vereinszweck
- 3 Gemeinnützigkeit
- 4 Mitgliedschaft
- 5 Fördermitgliedschaft
- 6 Beiträge
- 7 Organe des Vereins
- 8 Der Vorstand
- 9 Mitgliederversammlung
- 10 Änderung des Zweckes und Satzungsänderung
- 11 Beurkundung von Beschlüssen
- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen
„Kinder- und Familienzentrum Großbeeren“
- Er hat den Sitz in 14979 Großbeeren, Rotdornweg 9, Landkreis Teltow-Fläming
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Potsdam eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, die Isolation und Benachteiligung von Menschen aufzuheben sowie Eigeninitiative, Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern. Weiterhin ist es Zweck des Vereins, die theoretische und praktische Förderung mittels pädagogischer Arbeit von Kindern und Jugendlichen zu initiieren. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Die Förderung der Kommunikation von Frauen/ Männern, insbesondere Mütter/Väter untereinander- unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung- mit dem Ziel der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung.
- Die Förderung von Bildungs- und Beratungsangeboten für alle
- Die Förderung der Kinder und des Schutzes der Familie.
- Verbesserung von Informationen im Hinblick auf familienpolitische Themen, und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
- Gestaltung, Entwicklung und Förderung vom Familienzentrum bezogene Angebote.
- Aufbau und Betrieb von Spielgruppen sowie Ferienangebote für schulpflichtige Kinder bis 16 Jahren.
- Ausbau und Betrieb eines Familienzentrums.
- Förderung von kulturellen Angeboten.
- Vernetzung mit anderen familienbezogenen Institutionen im Landkreis Teltow Fläming sowie angrenzende Regionen.
- Schaffung von Raum und Strukturen zur freien Entfaltung und Entwicklung eines sozialen Zentrums, in dem die oben genannten Ziele verfolgt und verwirklicht werden können.
Soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben, können Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG ausbezahlt bekommen.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Großbeeren zwecks gemeinnütziger Verwendung für die Förderung von Kinder- und/ oder Jugendeinrichtungen der Gemeinde Großbeeren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vereinsmitglieder erhalten bei Auflösung, Aufhebung oder ihrem Ausscheiden keinerlei Abfindung oder andere Zahlungen, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge und Einlagen handelt.
- 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seinen Zweck und die Art und Weise der Verwirklichung nach § 2 Abs. 1 bis 5 unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, an den der Aufnahmeantrag zu stellen ist. Bei Aufnahme in den Verein ist dem Vereinsmitglied eine Vereinssatzung zur eigenen Verfügung zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder bei natürlichen Personen durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils nur zum nächstmöglichen Austrittstermin am 31.03., 30.06., 30.09 und zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
- Eine außerordentliche Kündigung von Vereinsmitgliedern kann im Falle einer ärztlich attestierten Krankheit oder bei Umzug durch eine Einwohnermeldebescheinigung des Mitglieds erwirkt werden und im Todesfall.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend
- Die Mitglieder verpflichten sich, sich regelmäßig zu treffen und bei der Verwirklichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten (Erläuterung siehe § 8).
- 5 Fördermitgliedschaft
- Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
- Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über die Aufnahme.
- Die Fördermitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss
- durch Tod des Fördermitglieds
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor den beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
(4) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht
- 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die sie nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung festgehalten.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf gewählten Mitgliedern, die einer internen Funktionsteilung unterliegen. Es sind dies:
- a) 1. Vorsitzende / r
b) 2. Vorsitzende / r
c) 3. Vorsitzende / r
d) KassiererIn
e) Schriftführer / in
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestimmt daraus die/den 1., 2. und 3. Vorsitzende(n). Die Verteilung der Ämter (§8,1 d-e) erfolgt durch den Vorstand. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihr Amt antreten können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein ordentliches Mitglied zum Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung wählt ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit. Wiederwahl ist möglich.
(4) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
(5) Die/Der 1., 2. und 3. Vorsitzende sind geschäftsführende, vertretungsbefugte Vorstände im Sinne des $ 26 BGB.
(6) Der Verein wird von den Vorstandsmitgliedern vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, jedoch besitzt der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der dritte Vorsitzende Alleinvertretungsbefugnis.
(7) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz (EStG) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal und nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder – darunter die/der Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende – anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Der Vorstand legt mindestens einmal im Jahr Rechenschaft vor der Mitgliederversammlung ab
- 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung via Email oder postalisch.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich Sie bestellt 1 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- a) Aufgaben des Vereins,
- b) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl des Kassenprüfern, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfberichtes sowie die Erteilung der Entlastung,
- Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan,
- Beschlussfassung über die Grundlinien der praktischen und inhaltlichen Arbeit des Vereins
- g) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- h) Beteiligung an Gesellschaften,
- i) Aufnahme von Darlehen ab Euro 10.000,–,
- j) Mitgliedsbeiträge (siehe § 6),
- k) Satzungsänderungen,
- l) Auflösung des Vereins (Erläuterung siehe § 3 Abs. (5))
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied das beantragt.
Als Vorstandsmitglieder sind gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch im zweiten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen gewählt, entscheidet das Los. Auf die Wahl ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die Abberufung eines Vorstandmitgliedes bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Abberufung bekannt zu geben.
Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
Jedes Mitglied, Ausnahme die Fördermitgliedschaft, hat eine 1 Stimme. Eine Vertretung durch Dritte ist zulässig. Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe muss schriftlich erfolgen; die Vollmachtsurkunde ist dem Vorsitzenden nach Abs.7 S.1 vor Beginn der Abstimmung/en vorzulegen.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung gilt kein Quorum mehr.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Maßgaben der Regelungen unter § 10 dieser Satzung entspricht und folgende Feststellungen beinhalten muss: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Person des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste), die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit Unterschrift und Datum.
- 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
- Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
- 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
Zuletzt geändert am 21.10.2020 Großbeeren, 21.10.2020